Von der Gründung zum Erfolg – gemeinsam stark!
Hier findest du alle Fragen und Antworten rund um das Thema Gründungszuschuss.
Du hast noch weitere Fragen?
Der Gründungszuschuss dient als finanzielle Unterstützung für angehende Selbstständige, die aus der Arbeitslosigkeit gründen, um die Herausforderungen schwankender Einnahmen in der Startphase auszugleichen und den Lebensunterhalt zu sichern.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Gründungszuschuss eine Ermessensleistung ist. Das bedeutet, dass du keinen automatischen Rechtsanspruch darauf hast. Die Bewilligung obliegt deinem Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit oder deinem Jobcenter.
Um einen Gründungszuschuss zu beantragen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Um deine Chancen bei der Beantragung zu verbessern, ist eine sorgfältige Vorbereitung entscheidend. Eine professionelle Begleitung, beispielsweise durch ein AVGS-Gründungscoaching, kann deine Erfolgsaussichten erheblich steigern.
Ein besonderer Vorteil ist, dass mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) dein Gründungscoaching kostenlos ist. Diesen kannst du bei der Agentur für Arbeit oder deinem zuständigen Jobcenter beantragen. Gerne unterstützen wir dich dabei.
Der Weg in die Selbstständigkeit ist oft mit Hürden gespickt, aber es gibt Hilfen, die dir den Start erleichtern können. Dazu zählen ein kostenloses AVGS-Gründungscoaching mittels eines AVGS-Gutscheins und finanzielle Unterstützung in Form des Gründungszuschusses.
Der Gründungszuschuss ist eine finanzielle Unterstützung, die dazu dient, deine Lebenshaltungskosten in der Anfangsphase deiner Selbstständigkeit zu decken, die von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter finanziert wird.
Den Gründungszuschuss beantragst du über ein Formular, das du von deinem Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhältst.
Du erhältst den Gründungszuschuss in Höhe deines Arbeitslosengeldes plus 300 Euro für deine Sozialversicherungen.
Zu Beginn erhältst du den Gründungszuschuss für sechs Monate. Anschließend kannst du eine Verlängerung um weitere neun Monate beantragen, allerdings nur für die 300 Euro.
Wenn dein Antrag auf Gründungszuschuss bewilligt wurde, musst du ihn nicht zurückzahlen.
Das bedeutet, dass du in deiner Selbstständigkeit uneingeschränktes Einkommen erzielen kannst, einschließlich des Gründungszuschusses. Also du kannst so viel dazuverdienen, wie du möchtest.
Solltest du deine Selbstständigkeit aufgeben, solltest du die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter umgehend informieren, da dann die Zahlung des Gründungszuschusses eingestellt wird.
Du musst den Gründungszuschuss nur zurückzahlen, wenn die Angaben, die zur Bewilligung geführt haben, vorsätzlich falsch oder unvollständig waren.
Das Antragsformular für den Gründungszuschuss erhältst du von deinem Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit oder deinem Jobcenter.
Hier ist eine schrittweise Erklärung des Formulars:
Punkt 1: Hier gibst du an, wann du deine selbständige Tätigkeit beginnen möchtest. Achte darauf, dass du zu diesem Zeitpunkt noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) 1 hast, da dies ein wesentlicher Faktor für die Bewilligung ist. Zusätzlich gibst du die Art der Tätigkeit und den Standort an, an dem du sie ausüben möchtest. Falls du die Tätigkeit bereits im Nebenerwerb ausgeführt hast, solltest du dies ebenfalls angeben.
Punkt 2: Hier beantwortest du vier Fragen mit Ja oder Nein, um sicherzustellen, dass es sich nicht um eine Scheinselbstständigkeit handelt.
Punkt 3: Du gibst die Stunden pro Woche an, die du für deine selbständige Tätigkeit planst. Um als hauptberuflich eingestuft zu werden, sollten es mindestens 15 Stunden pro Woche sein.
Punkt 4: Wenn du noch andere Beschäftigungen hast, musst du diese hier angeben. Die Wochenstunden dieser Tätigkeiten dürfen jedoch nicht den Umfang deiner hauptberuflichen Selbstständigkeit überschreiten.
Punkt 5: Falls dir bereits einmal ein Gründungszuschuss ausgezahlt wurde, gibst du hier das Datum des letzten Bezugs an. Beachte, dass seitdem 24 Monate vergangen sein müssen, um erneut einen Antrag stellen zu können.
Punkt 6: Hier trägst du deine Bankverbindung ein. Der Gründungszuschuss wird rückwirkend zum Startdatum deiner Selbstständigkeit ausgezahlt und monatlich auf dein Konto überwiesen. Es ist nicht relevant, ob du dein privates oder dein Geschäftskonto angibst.
Für eine erfolgreiche Bewilligung des Gründungszuschusses musst du zusätzlich zu dem Antragsformular folgende Unterlagen einreichen:
Wenn du Unterstützung bei der Antragsstellung benötigst, ist ein Gründungscoaching eine gute Möglichkeit. Mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ist dieses Coaching sogar kostenlos, den du bei der Agentur für Arbeit oder deinem Jobcenter beantragen kannst.
Der Gründungszuschuss ist genau wie der AVGS-Gutschein eine Ermessensleistung, das heißt, es liegt im Ermessen der Sachbearbeitung, ob der Antrag bewilligt oder abgelehnt wird. Bei einer Ablehnung muss aber eine schriftliche Begründung vorgelegt werden.
Nein. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II steht als Unterstützung zur Existenzgründung weiterhin nur das Einstiegsgeld als Förderinstrument zur Verfügung.
ALG II Empfänger haben die Möglichkeit, für einen Zeitraum von insgesamt 24 Monaten zusätzlich zur monatlichen Regelleistung das Einstiegsgeld zu erhalten. Diese Förderung sieht für ALG-2-Empfänger in der Regel einen Zuschuss von 50 % der ALG-2-Regelleistung vor.
Verschiedene Faktoren, wie die Länge der Arbeitslosigkeit können das Einstiegsgeld aufstocken bis zu 75 %
Die Förderung mit dem Einstiegsgeld ist in wie der Gründungszuschuss in zwei Phasen unterteilt: die Grundförderung für einen Zeitraum von sechs Monaten und die weiterführende Förderung bei Bedarf.
Zusätzlich zum Einstiegsgeld können ALG-2-Empfänger, die den Schritt in die Selbstständigkeit wagen möchten, eine weitere Förderung beantragen. Der Staat unterstützt Gründungswillige mit dem Investitionszuschuss, der eine Förderung von bis zu 5.000 Euro für die Beschaffung von Sachgütern wie Geschäftsausstattung, Maschinen und Materialien für die Unternehmensgründung vorsieht.
Nein, der Gründungszuschuss muss nicht versteuert werden, wird aber zur Berechnung der Krankenkassenbeiträge herangezogen, anders als die 300,00 €, die dürfen für die Berechnung der Beiträge nicht herangezogen werden, da sie für die Sozialbeiträge genutzt werden sollen.
Die fachkundige Stellungnahme ist ein wichtiger Bestandteil deines Gründungsvorhabens. Dabei handelt es sich um ein schriftliches Gutachten, das von einer neutralen Instanz erstellt wird. Ziel ist es, festzustellen, ob deine geplante Selbstständigkeit realistisch und tragfähig ist. Anders ausgedrückt soll die Stellungnahme bestätigen, dass deine Pläne für die Gründung kein bloßer Traum sind, sondern auf soliden Grundlagen beruhen. Gleichzeitig soll sie aufzeigen, dass deine Geschäftsidee rentabel ist und genügend Einnahmen generieren kann, um sowohl deine persönlichen Lebenshaltungskosten als auch die Betriebsausgaben zu decken.
Folgende Angabe muss eine fachkundige Stellungnahme vorweisen:
Diese fachkundige Stellungnahme ist ebenfalls Bestandteil unseres AVGS-Gründungscoachings.
Insbesondere Gründer, die nur einen geringen Anspruch auf Arbeitslosengeld-I haben und daher auf den Gründungszuschuss angewiesen sind, überlegen oft, ob sie in der Anfangsphase ihrer Selbstständigkeit ihren Lebensunterhalt zusätzlich durch eine nicht selbstständige Nebentätigkeit sichern sollten. Dabei ist zu beachten, dass eine Förderung nur dann möglich ist, wenn die selbstständige Tätigkeit als Haupterwerb ausgeübt wird. Dies gilt nicht mehr, sobald für andere Tätigkeiten insgesamt mehr Zeit aufgewendet wird, unabhängig vom Verdienst. Es wäre daher im Extremfall sogar vorübergehend möglich, eine nicht selbstständige Halbtagsbeschäftigung mit 20 Wochenstunden zu haben, auch wenn diese anfangs ein höheres Einkommen als die selbstständige Tätigkeit einbringt.
Zusätzliche Beschäftigungen müssen während des Bezugs der Förderung bei der Arbeitsagentur angegeben werden. Es ist dringend ratsam, im Vorfeld die Zulässigkeit einer geplanten Nebentätigkeit mit der Arbeitsagentur zu klären, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Nach einer Ablehnung kann 4 Wochen lang ein Widerspruch eingelegt werden.
Es ist ratsam, diesen Zeitraum zu nutzen, um die beigefügte Begründung des Antrags genau zu überprüfen. Nur so kann man herausfinden, warum die Agentur für Arbeit gegen eine Förderung mit dem Gründungszuschuss entschieden hat. Oftmals liegt die Ursache für die Ablehnung an einem fehlerhaften Businessplan. In einem solchen Fall sollten die bemängelten Stellen überarbeitet werden.
Manchmal liefert das Ablehnungsschreiben jedoch keine detaillierten Informationen. In solchen Fällen ist es ratsam, persönlich beim Sachbearbeiter nach den Gründen der Ablehnung zu fragen. Eine genaue Klärung ist entscheidend für das Verfassen des Widerspruchs und dient als Grundlage für zukünftige Anpassungen und Verbesserungen am Geschäftsmodell.
Nachdem die erforderlichen Korrekturen vorgenommen wurden, kann der Widerspruch eingelegt werden. Dabei sollten Gründer insbesondere auf die Gründe für die Ablehnung eingehen und genau erläutern, warum ihre Geschäftsidee dennoch eine Förderung mit dem Gründungszuschuss verdienen würde. Mit überzeugenden Argumenten und der Darstellung ihrer Kompetenzen besteht die Chance, bei einer erneuten Prüfung eine Bewilligung für den Gründungszuschuss zu erhalten.
Die GründungsFibel – Grundlagen und Informationen, die sonst keiner erzählt!
Fülle das Formular aus und wir setzen uns umgehend mit dir in Verbindung.